Im nachfolgenden
Satzungswortlaut wurde auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen
und weiblichen Form bei der Bezeichnung personenbezogener Ämter
verzichtet. Dennoch sind mit der Satzung grundsätzlich auch bei
Wahl der männlichen Form alle Frauen gleichberechtigt angesprochen.
§ 1 -
Name und Sitz
(1) Der Verein
trägt den Namen L-O-M-P e.V.
(2) Er hat seinen
Sitz in Lüdinghausen.
(3) Er ist in
das Vereinsregister des Amtsgerichts in Lüdinghausen eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr
ist das Schuljahr.
§ 2 -
Zweck
(1) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.
mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des
Vereins ist die Betreuung von Schülerinnen und Schülern
durch die Errichtung und den Betrieb von Betreuungsgruppen für
den Zeitraum von 8.00 Uhr bis ca. 13.00 Uhr in allen Grundschulen
in Lüdinghausen.
(3) Durch das
Betreuungsangebot soll ermöglicht werden, daß Eltern familiäre
und berufliche Anforderungen besser aufeinander abstimmen können
und die Kinder in einer vertrauten Umgebung eine verläßliche
Betreuung durch geeignete Personen erfahren. Dieses Betreuungsangebot
richtet sich insbesondere auch an alleinerziehende berufstätige
Mütter und Väter.
§ 3 -
Selbstlosigkeit
(1) Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
keinen Anteil aus dem Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 4 -
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder
können nur natürliche und juristische Personen werden, die
den Vereinszweck im Sinne des §2 unterstützen.
(2) Mindestens
ein Erziehungsberechtigter eines in die Betreuungsmaßnahme aufzunehmenden
Kindes muß Mitglied sein.
(3) Der Antrag
auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen,
der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung der Aufnahme
hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen
nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragssteller die nächste
Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren
mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung
in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufnahme auch kurzfristig
und/oder für eine bestimmte Zeit erfolgen.
(4) Der Austritt
aus dem Verein ist nur durch Kündigung zum Ende des Schulhalbjahres
möglich. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen
vor Ablauf des Schulhalbjahres. Ausnahmsweise kann von diesen Fristen
abgesehen werden, wenn im Falle des Ausscheidens eines Kindes aus
der Betreuungsgruppe die Mitgliedschaft beendet werden soll und der
freiwerdende Platz durch die Aufnahme eines anderen Kindes, das die
Aufnahmekriterien erfüllt, übergangslos neu besetzt werden
kann.
(5) Wenn ein Mitglied
gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen
hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so
kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
gegeben werden. Gegen den Ausschlußbeschluß kann innerhalb
eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 -
Mitgliedsbeiträge und Betreuungskosten
(1) Die Mitglieder
zahlen Beiträge entsprechend der jährlichen Festsetzung
durch die Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge
ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(2) Für die
Inanspruchnahme der Betreuung ist ein Elterneigenanteil zu zahlen,
der so bemessen sein muß, daß damit die Finanzierung des
Betriebs unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen Dritter
gesichert ist.
(3) Die Inanspruchnahme
der Betreuung wird durch einen Betreuungsvertrag geregelt.
§ 6 -
Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenführer/Geschäftsführer,
einem Schriftführer und einem Beisitzer. Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl
ist möglich. Nach Ablauf des ersten Jahres sind der Schriftführer
und der erste Vorsitzende neu zu wählen. Alsdann sind jährlich
im Wechsel der zweite Vorsitzende, der Kassenführer/Geschäftsführer
und der Beisitzer sowie Schriftführer und erster Vorsitzender
neu zu wählen.
(2) Der gesamte
Vorstand vertreten den Verein jeder für sich gerichtlich im Sinne
des §26 BGB.
(3) Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit
aufnehmen können.
(4) Dem Vorstand
obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(5) Die Einberufungen
zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Beschlüsse
des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich
oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied
widerspricht. §8 gilt entsprechend.
(7) Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen;
diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich
mitgeteilt.
(8) Der Vorstand
entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(9) Bei der Einstellung
der Betreuungskräfte und der Organisation der Schülerbetreuung
sind die Schulleitungen und der Träger der Schule beratend hinzuzuziehen.
Die Einstellung von Betreuungspersonal erfolgt nur im Einvernehmen
mit den Schulleitungen.
§ 7 -
Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung
sollte mindestens einmal jährlich einzuberufen werden.
(2) Die Einberufung
der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden unter Wahrung
einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntmachung
der Tagesordnung.
(3) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von einem Drittel
sämtlicher Mitglieder unter der Angabe von Gründen vom Vorstand
verlangt wird.
(4) Der Mitgliederversammlung
sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung
über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands vorzutragen.
(5) Die Mitgliederversammlung
wählt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören,
noch hauptamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Vereins sein
dürfen.
(6) Die Mitgliederversammlung
entscheidet ferner insbesondere über: Satzungsänderung,
Auflösung des Vereins, den jährlichen Vereinshaushalt, Mitgliederbeiträge,
Wahl des Vorstands.
(7) Die satzungsmäßig
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung
faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(9) Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder und alle Mitglieder des Vorstands. Eltern haben
pro betreutes Kind eine Stimme.
§ 8 -
Beirat
(1) Der Verein
ruft einen Beirat ein. Dieses erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Er hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Verwirklichung der Betreuung
zu beraten und zu unterstützen.
(2) Der Beirat
besteht aus dem Vorstand, den Schulleitungen und einem Vertreter des
Schulträgers.
(3) Der Beirat
wird vom Vorstand einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.
§ 9 -
Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen
und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 -
Satzungsänderung
(1) Für den
Beschluß, die Satzung zu ändern, ist eine 2/3 - Mehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in
der Einladung zur Mitgliederversammlung erfaßt werden. Die Einladung
muß auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung enthalten.
(2) Die Änderung
des Vereinszweckes bedarf einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
§ 11 -
Auflösung des Vereins
(1) Für den
Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf es
der 2 / 3 - Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Auflösung
muß im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt
werden.
(2) Bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Fördervereine
der Grundschulen je zu gleichen Teilen.