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Satzung:

Im nachfolgenden Satzungswortlaut wurde auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Form bei der Bezeichnung personenbezogener Ämter verzichtet. Dennoch sind mit der Satzung grundsätzlich auch bei Wahl der männlichen Form alle Frauen gleichberechtigt angesprochen.

 

§ 1 - Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen L-O-M-P e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Lüdinghausen.

(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Lüdinghausen eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

 

§ 2 - Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Betreuung von Schülerinnen und Schülern durch die Errichtung und den Betrieb von Betreuungsgruppen für den Zeitraum von 8.00 Uhr bis ca. 13.00 Uhr in allen Grundschulen in Lüdinghausen.

(3) Durch das Betreuungsangebot soll ermöglicht werden, daß Eltern familiäre und berufliche Anforderungen besser aufeinander abstimmen können und die Kinder in einer vertrauten Umgebung eine verläßliche Betreuung durch geeignete Personen erfahren. Dieses Betreuungsangebot richtet sich insbesondere auch an alleinerziehende berufstätige Mütter und Väter.

 

§ 3 - Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil aus dem Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können nur natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck im Sinne des §2 unterstützen.

(2) Mindestens ein Erziehungsberechtigter eines in die Betreuungsmaßnahme aufzunehmenden Kindes muß Mitglied sein.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung der Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragssteller die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung. In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufnahme auch kurzfristig und/oder für eine bestimmte Zeit erfolgen.

(4) Der Austritt aus dem Verein ist nur durch Kündigung zum Ende des Schulhalbjahres möglich. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vor Ablauf des Schulhalbjahres. Ausnahmsweise kann von diesen Fristen abgesehen werden, wenn im Falle des Ausscheidens eines Kindes aus der Betreuungsgruppe die Mitgliedschaft beendet werden soll und der freiwerdende Platz durch die Aufnahme eines anderen Kindes, das die Aufnahmekriterien erfüllt, übergangslos neu besetzt werden kann.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschlußbeschluß kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 5 - Mitgliedsbeiträge und Betreuungskosten

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge entsprechend der jährlichen Festsetzung durch die Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

(2) Für die Inanspruchnahme der Betreuung ist ein Elterneigenanteil zu zahlen, der so bemessen sein muß, daß damit die Finanzierung des Betriebs unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen Dritter gesichert ist.

(3) Die Inanspruchnahme der Betreuung wird durch einen Betreuungsvertrag geregelt.

 

§ 6 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenführer/Geschäftsführer, einem Schriftführer und einem Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf des ersten Jahres sind der Schriftführer und der erste Vorsitzende neu zu wählen. Alsdann sind jährlich im Wechsel der zweite Vorsitzende, der Kassenführer/Geschäftsführer und der Beisitzer sowie Schriftführer und erster Vorsitzender neu zu wählen.

(2) Der gesamte Vorstand vertreten den Verein jeder für sich gerichtlich im Sinne des §26 BGB.

(3) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(5) Die Einberufungen zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. §8 gilt entsprechend.

(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen; diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

(8) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(9) Bei der Einstellung der Betreuungskräfte und der Organisation der Schülerbetreuung sind die Schulleitungen und der Träger der Schule beratend hinzuzuziehen. Die Einstellung von Betreuungspersonal erfolgt nur im Einvernehmen mit den Schulleitungen.

 

§ 7 - Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal jährlich einzuberufen werden.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von einem Drittel sämtlicher Mitglieder unter der Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.

(4) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands vorzutragen.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören, noch hauptamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Vereins sein dürfen.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über: Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, den jährlichen Vereinshaushalt, Mitgliederbeiträge, Wahl des Vorstands.

(7) Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(9) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und alle Mitglieder des Vorstands. Eltern haben pro betreutes Kind eine Stimme.

 

§ 8 - Beirat

(1) Der Verein ruft einen Beirat ein. Dieses erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Er hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Verwirklichung der Betreuung zu beraten und zu unterstützen.

(2) Der Beirat besteht aus dem Vorstand, den Schulleitungen und einem Vertreter des Schulträgers.

(3) Der Beirat wird vom Vorstand einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.

 

§ 9 - Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 - Satzungsänderung

(1) Für den Beschluß, die Satzung zu ändern, ist eine 2/3 - Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung erfaßt werden. Die Einladung muß auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung enthalten.

(2) Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

§ 11 - Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf es der 2 / 3 - Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Auflösung muß im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Fördervereine der Grundschulen je zu gleichen Teilen.